Der Andheri-Freundeskreises e.V. entstand im August 1965 durch eine Initiative von Herrn August Scherer aus Gaggenau.

Auch nach dem Ausscheiden (und späteren Tod) von Herrn Scherer fanden sich immer wieder Freiwillige, Aufgaben zu übernehmen und den Verein am Leben zu erhalten.

 

Im November 2009 wurde die ursprüngliche Vereinssatz von 1965 überarbeitet und beim Vereinsregister neu hinterlegt:

 

Vereinssatzung des Andheri-Freundeskreis e.V. vom 13. November 2009

Aufhebung der bisherigen Satzung und Neufassung bzw. Änderung der Vereinssatzung des Andheri-Freundeskreis e.V. vom 13. November 2009.
Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. November 2009.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Andheri-Freundeskreis e.V., hat mit Wirkung der Eintragung der geänderten Satzung beim Amtsgericht Kehl seinen künftigen Sitz in Rheinau und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein und seine Organe haften nur mit dem Vereinsvermögen. Die neugefasste Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Ordensgemeinschaft "Society of the Helpers of Mary", Diözesankongregation des Erzbistums Mumbai, mit dem Hauptsitz in Andheri, Mumbai in Indien.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen die den geförderten Zwecken dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der "Society of the Helpers of Mary" verwendet. Dadurch sollen die Lebensverhältnisse der Hilfsbedürftigen (z.B. HIV-infizierte Personen, Aidskranke, Aidswaisen, Waisen, Kranke, Leprakranke, Behinderte, sozial Benachteiligte wie Mädchen, Frauen, Angehörige niedriger Kasten) verbessert werden und die Arbeit der Helpers of Mary in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein finanziert sich durch Spenden, durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen und sonstige Zuwendungen.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Ämter in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 6 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/in
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenprüfer/in
e) einer/m oder mehreren Beisitzer/in/n/innen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer aus dem Kreis der Mitglieder.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und laufenden Geschäfte des Vereins zuständig, die nicht per Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die/der 1. oder 2. Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einer/einem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Der Vorstand kann fach- und sachkundige Personen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen lassen und bei Bedarf Arbeits- und Projektgruppen bilden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Als ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich eine Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter/in ist die/der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen sind. Sie entscheidet insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
b) die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
c) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen (hierzu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich),
g) den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
h) die evtl. Änderung des Vereinszwecks (abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist hierfür nur eine satzungsändernde Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich),
i) die Auflösung des Vereins (hierzu ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich).
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung im Einzelfall nichts Anderes bestimmt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Freistett in Rheinau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche ZwZwecke zu verwenden hat.

Willstätt, den 13. November 2009

gez. Gschwander Inge, Schmidt Nicole, Prestel Elke, Glaser Hedwig, Wettlin Carmen, Glaser-Gschwander Nicole, Schmidt Andrea, Buschle Maria, Buschle Wolfgang